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1.
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Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung
- 1.1
-
Allgemeine Anforderungen
- 1.1.1
-
Jedes Fahrzeug ist mit einem Fabrikschild und einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszustatten.
2Das Fabrikschild und die FIN sind vom Hersteller des Fahrzeugs anzubringen.
- 1.1.2
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3Das vorgeschriebene Fabrikschild ist als rechteckige Metalltafel oder als rechteckiges selbstklebendes Etikett auszuführen.
- 1.1.3
-
4Eine Metalltafel ist zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.
- 1.1.4
-
5Etiketten müssen dauerhaft angebracht sein und so beschaffen sein, dass sie manipulations- und fälschungserschwerend sind und nicht unbeschädigt entfernt werden können.
- 1.2
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6Zeichen
- 1.2.1
-
Für die Aufschriften sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden.
- 1.2.2
-
7Zusätzlich dürfen für den Herstellernamen des Fahrzeugs folgende Zeichen verwendet werden:
8„*“ (Asterisk), „&“ (Et-Zeichen), „-“ (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „'“ (Apostroph).
- 1.3
-
9Mindesthöhe der Zeichen
- 1.3.1
-
Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 Millimetern aufweisen.
- 1.3.2
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10Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2 Millimetern aufweisen.
-
2.
-
11Fabrikschild
- 2.1
-
Das Fabrikschild muss an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur des Fahrzeugs (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt werden muss.
- 2.2
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12Die Angaben auf dem Fabrikschild müssen von einem Rechteck umfasst, deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge enthalten, wobei soweit möglich für keine der Informationen mehr als eine Zeile in Anspruch genommen werden soll: - a)
Hersteller des Fahrzeugs;
- b)
als Fahrzeugtyp die Angabe „Elektrokleinstfahrzeug“;
- c)
Baujahr;
- d)
FIN entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 dieser Anlage;
- e)
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- f)
Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug.
- 2.3
-
1Weitere Angaben auf dem Fabrikschild sind unzulässig.
- 2.4
-
2Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich des Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen.
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3.
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3Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
- 3.1
-
Allgemeine Anforderungen
- 3.1.1
-
An jedem Fahrzeug ist eine FIN anzubringen.
- 3.1.2
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4Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuzuweisen.
- 3.1.3
-
5Die FIN ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.
- 3.1.4
-
6Die FIN muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.
- 3.1.5
-
7Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.
- 3.2
-
8Zusammensetzung der FIN
- 3.2.1
-
Die FIN muss aus den folgenden drei Gruppen bestehen: - a)
dreistelliger Welt-Hersteller-Code (WMI – world manufacturer identification);
- b)
sechsstelliger fahrzeugbeschreibender Teil (VDS – vehicle descriptor section);
- c)
achtstelliger fahrzeugunterscheidender Teil (VIS – vehicle indicator section).
- 3.2.2
-
1Welt-Hersteller-Code
- 3.2.2.1
-
Der Welt-Hersteller-Code (WMI) muss aus 3 alphanumerischen Zeichen bestehen.
2Er wird dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem dieser seinen Hauptgeschäftssitz hat.
- 3.2.2.2
-
3Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der ISO 3780:2009-10 richten.
- 3.2.2.3
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4Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen vom WMI immer eine „9“ sein.
5Zur Identifizierung solcher Hersteller hat die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das dritte, vierte und fünfte Zeichen vom VIS zu vergeben.
- 3.2.2.4
-
6Wenn der Hersteller über kein WMI verfügt, ist auf die erste Gruppe zu verzichten und die FIN besteht dann aus 14 Stellen.
7Zur Identifizierung solcher Hersteller ist für das dritte, vierte, fünfte und sechste Zeichen vom VDS die nationale Herstellerschlüsselnummer zu verwenden.
- 3.2.3
-
8Der fahrzeugbeschreibende Teil (VDS) muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben.
9Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen 6 Stellen erreicht werden.
- 3.2.4
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10Der fahrzeugunterscheidende Teil (VIS) muss aus 8 alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.
11Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.
12An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0“ einzusetzen, damit die vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.
- 3.2.5
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13VDS und VIS müssen den Anforderungen der ISO 3779: 2009-10 entsprechen.
- 3.2.6
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14Zwischen den Zeichen dürfen keine Leerzeichen sein.
- 3.2.7
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15Die Verwendung der Buchstaben „I“, „O“ und „Q“ ist nicht zulässig.
- 3.2.8
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16Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen.
17Besteht die FIN aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein darf, begrenzt sein.
- 3.2.9
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18Wenn das Fahrzeug über keine FIN verfügt und für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden soll, so ist die FIN von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu vergeben.
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4.
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19Rahmentausch, -ersetzung oder -wiederverwendung
- 4.1
-
Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wiederverwendet, so ist gemäß den Nummern 4.2 und 4.4 zu verfahren.
- 4.2
-
20Die eingeschlagene oder eingeprägte FIN dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt.
- 4.3
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21Die FIN des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen.
- 4.4
-
22Die durchkreuzte Nummer der Genehmigungsbehörde zum Vermerk auf der Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis des Fahrzeugs zu vermerken, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird.
- 4.5
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23Gemäß Nummer 4.4 ist auch zu verfahren, wenn nach dem Austausch die FIN in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine FIN trägt.
- 4.6
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24Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Genehmigungsbehörde eine Nummer zuteilen.
25Abschnitt 3 und Nummer 4.1 gelten für diese Nummer entsprechend.